b) Die vorliegende Baubewilligung betrifft ausschliesslich die Luft/Wasser- Wärmepumpe, nicht jedoch den Boiler, der auf dem Technikformular 2.0 auch angekreuzt ist. Sofern ein neuer Boiler geplant ist, muss die Baubewilligungsbehörde prüfen, ob die energierechtlichen Minimalanforderungen eingehalten sind. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass von der Baubewilligung erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist (vgl. Art. 1a Abs. 3 BauG).