a) Ein Bauvorhaben ist zu bewilligen, wenn es den anwendbaren Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2 BauG). Nach dem Gesagten ist der Grenzabstand zu den Nachbarparzellen eingehalten; die Unterschreitung des Abstands zur Landwirtschaftszone wird durch das Bauvorhaben nicht verstärkt. Die lärmrechtlichen Planungswerte und der Vorsorgewert beco werden nicht überschritten. Das Bauvorhaben gemäss Baugesuch vom 14. Februar 2018 (bei der BVE eingegangen am 7. März 2018) ist mit Auflage (schallgedämmte Wetterschutzgitter) zu bewilligen.