b) Die geplante Wärmepumpe befindet sich vollständig innerhalb des Abstellraums. Sie verändert weder die Aussenmasse noch die bestehenden Abstände des Gebäudes. Diesbezüglich verstärkt sich die Rechtswidrigkeit nicht. Gegen aussen ist die Wärmepumpe unter dem Aspekt der Lärmemissionen relevant. Der Abstand zur Landwirtschaftszone (LWZ) dient jedoch nicht dem Schutz der LWZ vor Lärmimmissionen; gemäss Art. 28 GBR gilt in der LWZ sogar eine höhere Empfindlichkeitsstufe (ES III) als in der W2 (ES II). Vielmehr steht der Zonenabstand im Dienst der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet.