Das Gebäude entspricht insofern nicht (mehr) den anwendbaren Vorschriften, geniesst aber Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG. Solche Bauten dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).