a) Der kleine Grenzabstand beträgt 4 m und ist unbestritten eingehalten (vgl. Art. 21 GBR). Gemäss Art. 14 Abs. 3 GBR müssen gegenüber der Landwirtschaftszone die gleichen Grenzabstände eingehalten werden wie gegenüber Grundstücksgrenzen. Da die Zonengrenze direkt an der Nordostfassade verläuft, unterschreitet ein Teil des Gebäudes, insbesondere der gesamte Abstellraum, diesen Zonenabstand. Das Gebäude entspricht insofern nicht (mehr) den anwendbaren Vorschriften, geniesst aber Besitzstandsgarantie nach Art.