Das Bauvorhaben liegt daher nicht in einer An- oder Nebenbaute. Im Übrigen wäre es nicht unzulässig, eine Wärmepumpe in einer An- oder Nebenbaute zu erstellen.11 Ein solcher Standort würde aber weitere Fragen nach der Baubewilligungspflicht und dem erforderlichen Grenzabstand aufwerfen. 4. Abstand zur Landwirtschaftszone