c) Die Stadt Thun macht geltend, Heizungsanlagen seien Bestandteil des Wohngebäudes und dürften daher nicht in Nebenbauten erstellt werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Abstellraum sei vollständig in die Konstruktion des Wohnhauses unter dem grossen Satteldach integriert und werde zur Hälfte von Wohnraum überlagert. d) Merkmal von An- und Nebenbauten ist, dass sie sich leicht und ohne konstruktive Veränderung des Hauptgebäudes entfernen lassen. Anbauten lehnen sich an das Hauptgebäude an und müssen als Anbau erkennbar sein.10 Der Abstellraum schliesst an