b) Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz eine Luft/Wasser-Wärmepumpe zu beurteilen, die beim "Holzschopf" vorgesehen war. Dieser "Holzschopf" ist ein offener Unterstand unter dem Hauptdach und entspricht nicht einer Innenaufstellung im Sinne der kantonalen Richtlinien. Die Stadt Thun hat das damalige Bauvorhaben deshalb zu Recht als baubewilligungspflichtig beurteilt. Gleiches gilt für die erste Projektänderung bei der BVE, bei der ein Split-Modell mit einem Aussengerät vorgesehen war. Auch diese Aufstellung ist baubewilligungspflichtig. Mit der vorliegenden Projektänderung ist ein Modell für Innenaufstellung vorgesehen, das im geschlossenen Abstellraum erstellt werden soll.