Nicht baubewilligungspflichtig sind geringfügige Bauvorhaben (vgl. Art. 1b Abs. 1 BauG). In Art. 6 und 6a BewD hat der bernische Gesetzgeber Bauvorhaben als bewilligungsfrei erklärt, von denen er annimmt, dass sie die Nutzungsordnung und Umwelt nicht derart beeinflussen, dass ein vorgängiges Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.8 Darunter fallen bestimmte Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie den kantonalen Richtlinien entsprechen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD). Gemäss den kantonalen Richtlinien sind Luftwärmepumpen "im Gebäude" baubewilligungsfrei.9 Die Abgrenzung von baubewilligungsfreien und bewilligungspflichtigen Luftwärmepumpen wird