a) Nach Art. 43 BewD4 kann der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Das Verfahren kann nach Anhörung der Beteiligten und den von der Projektänderung berührten Dritten ohne erneute Veröffentlichung fortgesetzt werden, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (vgl. Art. 43 Abs. 2 BewD).