Die Vorinstanz bestätigte mit Eingabe vom 22. Februar 2018, dass das Aussengerät in der Landwirtschaftszone liegen würde. Weiter führte sie aus, dass die zwingend zum Gebäude gehörenden Nutzungen wie Heizungen nicht in Nebengebäuden untergebracht werden dürften. 5. Am 16. Februar 2018 reichte der Projektverfasser des Beschwerdeführers eine Projektänderung ein für eine im Abstellraum aufgestellte Wärmepumpe. Das Rechtsamt forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2018 auf, die formellen Mängel der Projektänderung zu verbessern und die Unterlagen erneut einzureichen.