Das Rechtsamt gab der Vorinstanz Gelegenheit, zur Projektänderung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass in der Projektänderung ein sogenanntes Split-Modell vorgesehen sei, bei dem es sich gemäss den kantonalen Richtlinien des Regierungsrates "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" von Januar 2015 nicht um eine Innenaufstellung handle. Ausserdem sei unklar, ob das an der Fassade vorgesehene Aussengerät nicht bereits in der Landwirtschaftszone liege. Die Vorinstanz bestätigte mit Eingabe vom 22. Februar 2018, dass das Aussengerät in der Landwirtschaftszone liegen würde.