4. Das Rechtsamt gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, für den in der Beschwerde genannten neuen Standort der Luft/Wasser-Wärmepumpe im Abstellraum ein Projektänderungsgesuch einzureichen. Gleichzeitig gab es den Beteiligten Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob eine im Abstellraum aufgestellte Wärmepumpe den Rahmen der Besitzstandsgarantie sprenge. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 8. Februar 2018 Stellung und hielt an ihrer ablehnenden Beurteilung fest. Am 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Projektänderungsgesuch (datierend vom 7. Februar 2018) samt Zustimmungserklärung der Nachbarn ein.