2.3.1 An folgenden OMEN gemäss Standortdatenblatt vom 23. Dezember 2016 (Revision 1.12) müssen Abnahmemessung durchgeführt werden: 3 und 8. Werden die massgebenden Grenzwerte überschritten, ist die Mobilfunk-Basisstation innert einem Monat in den rechtmässigen Zustand zu bringen. Dies muss messtechnisch belegt sein. 2.3.2 Entstehen im Anlageperimeter neue OMEN, ist der Anlagegrenzwert auch dort einzuhalten."