Dieser Verfahrensfehler stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, der es rechtfertigt, auf die Erhebung eines Fünftels der Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– (ausmachend Fr. 500.–) zu verzichten. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag einzig den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zugute zu halten bzw. von den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.40 Im Ergebnis sind damit den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'375.– (Fr. 1'875.– minus Fr. 500.–) und der Beschwerdegegnerin von Fr. 625.– aufzuerlegen.