Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführenden mit dem Antrag, der Fachbericht des beco vom 26. Juni 2017 sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden, durchgedrungen. Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Punkt unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden drei Viertel, d.h. Fr. 1'875.–, und der Beschwerdegegnerin einen Viertel, d.h. Fr. 625.–, der Verfahrenskosten, aufzuerlegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch ein Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch die Gemeinde Wohlen, geheilt werden musste. Dieser Verfahrensfehler stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art.