Innerhalb der Bauzone besteht grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn dem Bauvorhaben keine Hindernisse des geltenden Rechts entgegenstehen. Dies bedeutet, dass die Prüfung von Standortalternativen und die Koordination mit bereits bestehenden Antennenstandorten innerhalb der Bauzone nur verlangt werden kann, wenn das anwendbare kommunale oder kantonale Recht dies vorsieht.37 Vorliegend sind dem GBR im Hinblick auf Mobilfunkanlagen keine spezifischen bzw. einschränkenden Zonenvorschriften zu entnehmen. Von der Beschwerdegegnerin kann deshalb keine Standortevaluation oder Standortkoordination verlangt werden.