Beschwerdeführenden ist die geplante Antenne somit mit den kantonalen (Art. 9 BauG und Art. 17 BauG) und kommunalen Ästhetikvorschriften (Art. 11 Abs. 5, Art. 14 und Art. 17 GBR sowie Art. 7 der Überbauungsvorschriften) vereinbar. Die geplante Antenne stellt zudem eine zonenkonforme Nutzung dar, da sie eine Infrastrukturanlage des Siedlungsgebietes ist. Innerhalb der Bauzone besteht grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn dem Bauvorhaben keine Hindernisse des geltenden Rechts entgegenstehen.