Massgebend ist also nur die Beurteilung vom öffentlichen Raum aus. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann der ästhetischen Beurteilung der Vorinstanz und der OLK gefolgt werden. Nicht zielführend wäre im vorliegenden Fall eine Reduktion des geplanten Antennenmastes, wie dies die Beschwerdeführenden anregen. Dies hätte zum einen auf das Ortsbild keinen Einfluss, zumal nach der Einschätzung der OLK sogar ein völliges Weglassen der Antenne am Ortsbild nur wenig verändern würde. Zum anderen ist der leicht erhöhte Antennenmast funktechnischen begründet, wie sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2018 ergibt.