Die Sichtbarkeit der neuen und näher gerückten Antenne mag sich von den privaten Standorten aus, beispielsweise von Fenstern und Balkonen oder Gärten, für die Anwohner der Wohnbebauung am Breitenrain und der Bergstrasse zwar störend auswirken. Die Aussicht, die man von einem privaten Gebäude oder Garten aus geniesst, ist aber kein Gut, das durch Ästhetikvorschriften geschützt wird. Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Massgebend ist also nur die Beurteilung vom öffentlichen Raum aus.