h) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz die Ortsbildverträglichkeit vom öffentlichen Raum aus zusammen mit verschiedenen Baudenkmälern zutreffend beurteilte. Die Auswirkungen der geplanten Anlage sind im Kontext der Gesamtsituation marginal. Der Antennenstandort befindet sich weder im kommunalen Ortsbildschongebiet noch innerhalb der Baugruppe A (Hinterkappelen, U.________strasse). Aufgrund der bestehenden vorstädtisch wirkenden Infrastrukturbauten und Möblierungen des öffentlichen Raums tritt die geplante Antennenanlage von den relevanten Standorten aus nicht als Fremdkörper in Erscheinung.