Die vorgängig gemachte Feststellung sei analog auf die Baugruppe A als Ganzes beziehungsweise auf das ehemalige Bauernhaus U.________strasse 5 als Einzelobjekt übertragbar. Aus dem einen oder andern Standpunkt im historischen Gassenraum (mit Blickrichtung gegen Westen) erscheine der neue Standort teilweise sogar besser, da die Antennenstange nicht mehr direkt über dem eindrücklichen Dachbereich am strassenseitigen Wohnteil des schützenswerten Gebäudes sichtbar sein werde. Die OLK erachtet die geplante Mobilfunkanlage deshalb als bewilligungsfähig.