Aus Sicht der jüngeren Wohnbebauungen an Breitenrain und Bergfeldstrasse könne die neue, näher gerückte Antenne zwar durchaus als Störfaktor wahrgenommen werden. Aber auch hier gelte es, diesen Eingriff in Relation zur äusserst heterogenen baulichen Gesamtsituation vor Ort zu setzen, weshalb die OLK die Auswirkungen ebenfalls als vernachlässigbar erachtet. Die vorgängig gemachte Feststellung sei analog auf die Baugruppe A als Ganzes beziehungsweise auf das ehemalige Bauernhaus U.________strasse 5 als Einzelobjekt übertragbar.