Beides sei aus der Grenzziehung der Perimeter im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), Bauinventar und Ortsbildschongebiet klar ersichtlich. Mit besagtem strukturellen Eingriff sei das Bauernhaus U.________strasse 5 und der vis-à-vis platzierte Wohnstock (U.________strasse 10, erbauen um 1900) zu einer neuen Torsituation zum alten Hinterkappelen geworden. Indessen habe die weitere bauliche Entwicklung wenig Rücksicht auf diese ortsräumlich entscheidende Situation genommen, seien doch die beiden 35 VGE 2008/23330 vom 31.3.2009, E. 4.4.3; siehe dazu auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des