Im Gemeindebaureglement finden sich zudem Gestaltungsgrundsätze für die ZPP Nr. 4 "AA.________ / AB.________ / AC.________". Danach hat die Überbauung des Gebietes aufgrund einer städtebaulichen Gesamtlösung zu erfolgen (Art. 11 Abs. 5 Ziffer 1 GBR). Gestaltungsvorschriften finden sich schliesslich auch in Art. 7 der Überbauungsvorschriften der Überbauungsordnung "Z.________, Hinterkappelen".33 Danach sind neu zu erstellende Anlagen als Gesamtkonzept und als bauliche Einheit zu gestalten.