- die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge." Art. 17 GBR enthält zudem Vorschriften zur Dachgestaltung. Danach sind Lukarnen, Schleppgauben, Quergiebel, Dachflächenfenster, Firstoblichter, Dacheinschnitte mit Überdachung zulässig, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 2 GBR). Der Begriff "gute Gesamtwirkung" in Art. 14 Abs. 2 GBR stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben.