Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen.31 Die Gemeinde Wohlen hat unter dem Titel "Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild" in Art. 14 GBR geregelt, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass das Objekt als Einzelbau und mit Bezug zur Umgebung eine gute Lösung ergibt.