b) Die Gemeinde hält demgegenüber fest, die Vorschriften der Überbauungsordnung würden eingehalten und das Vorhaben betreffe weder das Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet noch ein denkmalgeschütztes Objekt. Ausserdem würde sich die Höhe von technischen Anlagen, worunter auch die Mobilfunkantenne falle, nach der technischen Betriebsnotwendigkeit richten. Mobilfunkanlagen seine immer gut sichtbar, womit sie sich an beinahe allen Standorten störend auswirken können. Würde daher immer gestützt auf Ästhetikvorschriften der Bauabschlag erteilt, würde daraus ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren.