In ihren Schlussbemerkungen halten die Beschwerdeführenden fest, von einer guten Gesamtwirkung könne auch gestützt auf den Bericht der OLK nicht gesprochen werden. Um eine gute Gesamtwirkung zu erreichen, müsse der Antennenmast mindestens um 1 m bis 4 m reduziert werden. Dadurch könne die Anlage von den öffentlichen Zonen und von den Wohnquartieren her als Dachinstallation gelesen werden. 27 Vgl. Ziffer 5.5 der Vorakten der Gemeinde Wohlen, Standortdatenblatt vom 23. Dezember 2016, Revision 1.12, S. 5, Bemerkungen 28 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 110/2017/154 15