Dafür besteht zum einen keine rechtliche Grundlage. Zum anderen lassen sich die bestehende und die geplante Anlage nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen. Denn mit der geplanten Versetzung des Anlagestandorts verändert sich die Lage der OMEN. Nach dem Gesagten ist die geplante Mobilfunkanlage somit unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes bewilligungsfähig. 6. Ortsbild- und Denkmalschutz