Hinzu kommt, dass die Mobilfunkanlage die Anforderungen an die Qualitätssicherung gemäss dem Rundschreiben des Bundesamts für Umwelt vom 16. Januar 2006 erfüllt.27 Vor diesem Hintergrund sind die Befürchtungen und Bedenken der Beschwerdeführenden, die Anlage entspreche den gesetzlichen Anforderungen der NISV nicht, unbegründet. Es ist auch nicht nötig, die OMEN im Standortdatenblatt vom 23. Dezember 2016, Revision 1.12, und im Situationsplan gleich zu nummerieren wie im Standortdatenblatt vom 20. September 2013. Dafür besteht zum einen keine rechtliche Grundlage.