beco abgestellt werden. Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei der Fachbericht des beco vom 26. Juni 2017 nicht als Entscheidgrundlage heranzuziehen, ist unbegründet und abzuweisen. Aufgrund der angeordneten Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Anlage an den OMEN Nr. 3 und 8 ist sichergestellt, dass der Anlagegrenzwert von 5 V/m an den höchstbelasteten OMEN eingehalten ist. Hinzu kommt, dass die Mobilfunkanlage die Anforderungen an die Qualitätssicherung gemäss dem Rundschreiben des Bundesamts für Umwelt vom 16. Januar 2006 erfüllt.27