Dieses Standortdatenblatt ist für die geplante Anlage aber nicht relevant. Massgebend für die geplante Anlage ist das Standortdatenblatt vom 23. Dezember 2016, Revision 1.12. Danach ist der Anlagegrenzwert von 5 V/m aber bei den OMEN Nr. 3 und 8 zu mehr als 80 % ausgeschöpft, wie das die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen.25 Die Ziff. 2.3 der Nebenbestimmung des Gesamtentscheids der Gemeinde vom 15. November 2017 wird deshalb angepasst. Es wird angeordnet, dass nach Inbetriebnahme der geplanten Mobilfunkanlage an den OMEN Nr. 3 und 8 eine Abnahmemessung durchgeführt werden muss.