Dies muss messtechnisch belegt sein. 2. (…)" Diese Auflage in Ziffer 1 des Fachberichts vom 26. Juni 2017, wonach beim OMEN Nr. 6 nach Inbetriebnahme der geplanten Anlage eine Abnahmemessung zur Kontrolle der rechnerischen Prognose durchzuführen ist, beruht auf einem Irrtum. Nach dem Standortdatenblatt vom 20. September 2013, Revision 1.38, das für die in Betrieb stehende Mobilfunkanlage gilt, ist die Strahlung am OMEN Nr. 6 zwar am höchsten. Dieses Standortdatenblatt ist für die geplante Anlage aber nicht relevant.