geplante Mobilfunkanlage die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, der Anlagegrenzwert rechnerisch bei sämtlichen OMEN eingehalten ist und das Vorhaben unter Auflagen bewilligt werden kann. Unter dem Titel E, Auflagen, ordnete das beco im Fachbericht Immissionsschutz vom 26. Juni 2017 – soweit hier von Interesse – Folgendes an: "Nach der Bauabnahme / Inbetriebnahme 1. Am folgenden OMEN gemäss Standortdatenblatt ist eine Abnahmemessung durchzuführen: 6 Werden die massgebenden Grenzwerte überschritten, ist die Mobilfunk-Basisstation innert einem Monat in den rechtmässigen Zustand zu bringen. Dies muss messtechnisch belegt sein.