Mit dem Standortdatenblatt gibt die Mobilfunkbetreiberin die technischen Daten einer geplanten Anlage und die in der Umgebung zu erwartende Strahlung bekannt (Art. 11 NISV). Die Strahlung kann in diesem Stadium des Verfahrens jedoch erst berechnet, nicht aber gemessen werden, da die Anlage noch gar nicht existiert. Die Prognoserechnung kann daher nicht alle Feinheiten der Strahlenausbreitung berücksichtigen. Aus diesem Grund muss nach der Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen.24