Selbst in diesen Fall war der Anlagegrenzwert beim OMEN Nr. 6 eingehalten. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden frei, ihre Einwände oder Bedenken gegen die bestehende Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. V.________ auf dem baupolizeilichen Weg zur Anzeige zu bringen. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 BauG).