elektrische Feldstärke bloss 3.55 V/m, womit es sich um keinen abnahmerelevanten OMEN handle. Hingegen müssten an den OMEN Nr. 3 und 8 Abnahmemessungen durchgeführt werden, weil dort der Anlagegrenzwert von 5 V/m zu 80% ausgeschöpft sei. Dort betrage die elektrische Feldstärke 4.77 V/m (OMEN Nr. 3) und 4.94 V/m (OMEN Nr. 8). Die Beschwerdeführenden stellen aufgrund dieses Fehlers den Fachbericht des beco vom 26. Juni 2017 als Ganzes infrage. Sie betrachten zudem den angefochtenen Gesamtentscheid als nichtig. Mit diesem sei der Fachbericht des beco zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt worden.