a) Die Beschwerdeführenden rügen in den Schlussbemerkungen vom 5. April 2018, der Fachbericht Immissionsschutz des beco vom 26. Juni 2017 sei fehlerhaft. Darin verlange das beco mit einer Auflage am OMEN Nr. 6 (Ort mitempfindlicher Nutzung) nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage die Durchführung einer Abnahmemessung. Gemäss dem Standortdatenblatt vom 23. Dezember 2016, Revision 1.12, betrage dort die berechnete RA Nr. 110/2017/154 11