c) Im vorliegenden Fall erachtete die Gemeinde den Verhandlungsspielraum zwischen den Parteien offenbar als gering und verzichtete darauf, eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Sie hat damit von ihrem rechtlich vorgesehenen Ermessensspielraum Gebrauch gemacht. Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 BewD oder des Gehörsanspruchs (Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 ff. VRPG) liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Immissionsschutz / Abnahmemessungen