b) Nach Art. 34 Abs. 1 BewD kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Dies bedeutet, dass die Baubewilligungsbehörde nicht zu einer Verhandlung einladen muss, wenn sie es nicht für notwendig erachtet. Die Verfahrensbeteiligten haben somit keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung, da das Baubewilligungsdekret das Abhalten einer solchen ins Ermessen der Bewilligungsbehörde stellt. Der Verzicht auf die Einigungsverhandlung kann vorab dann sinnvoll sein, wenn die Aussicht auf eine Einigung äusserst gering ist.