22 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 RA Nr. 110/2017/154 10 4. Einigungsverhandlung a) Zudem monieren die Beschwerdeführenden, die Gemeinde habe kein Bereinigungsgespräch organisiert, obwohl sie dies verlangt hätten. Demgegenüber führt die Gemeinde aus, die Beschwerdeführenden hätten erstens gar kein Bereinigungsgespräch beantragt. Und zweitens sei sie gemäss Art. 34 BewD nicht verpflichtet gewesen, ein Bereinigungsgespräch zu organisieren, sogar wenn dies von den Beschwerdeführenden beantragt worden wäre.