Nicht vertieft behandelt werden muss schliesslich der Einwand, die Gemeinde sei auf die Sistierung des Verfahrens im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen. Den Akten kann nirgends entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden einen förmlichen Antrag auf Sistierung des Verfahrens stellten. Fehlt ein Antrag, kann darüber auch nicht entschieden werden. Überdies stellten die Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 21 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)