e) Nicht gefolgt werden kann der Kritik der Beschwerdeführenden, die Gemeinde sei auf die Einsprachepunkte nicht oder nur ungenügend eingegangen. Vorliegend geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass die Gemeinde die einzelnen Rügepunkte detailliert prüfte. Damit ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde ausdrücklich mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt; sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.22