sie die Möglichkeit – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin –, sich zum Fachbericht des beco zu äussern, obwohl sie in ihrer Einsprache besonders Rügen betreffend die nichtionisierende Strahlung vorbrachten. Dieses Vorgehen der Gemeinde widerspricht dem Gebot der Fairness und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 29 Abs. 1 BV21. Da die Gemeinde den Beschwerdeführenden den Fachbericht des beco vom 26. Juni 2017 nicht zustellte und ihnen auch die Möglichkeit zur Anhörung nicht gewährte, verletzte sie auch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör.