erforderlich erachten.17 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem eine sorgfältige Prüfung und Berücksichtigung der Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen durch die Behörde. Die Vorbringen müssen bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt,