c) Die Kritikpunkte der Beschwerdeführenden, d.h. die fehlende Aktenzustellung, die fehlende Behandlung von Einsprachepunkten sowie die fehlende Behandlung der Verfahrenssistierung, betreffen die Thematik des Gehörsanspruchs (Art. 21 ff. VRPG). Dieser verleiht den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.