b) Die Gemeinde bemerkt, die Beschwerdeführenden hätten ihr Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 23 VRPG wahrnehmen und so Kenntnis vom Inhalt des Fachberichts des beco vom 26. Juni 2017 erhalten können. Es sei zudem ein Schriftenwechsel durchgeführt worden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor.