Es steht der Beschwerdegegnerin indessen frei, in solchen Fällen eine Versetzung des Anlagestandorts aus funktechnischen Gründen zu prüfen, so wie sie das mit dem vorliegenden Baugesuch getan hat. Für eine Versetzung der Anlage aufgrund der Aufstockung des Gebäudes U.________strasse 3 besteht jedoch weder ein rechtlicher noch tatsächlicher Zwang. Es liegen somit keine Umstände vor, die objektiv den Anschein 15 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) RA Nr. 110/2017/154 7