e) Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Auffassung der Beschwerdeführenden, die Gemeinde habe die Baubewilligung für das Versetzen der Mobilfunkanlage erteilen müssen, damit das Aufstockungsprojekt umgesetzt werden kann. Vorliegend kann das Aufstockungsprojekt unabhängig vom Ausgang des Baubewilligungsverfahrens betreffend die Versetzung der Mobilfunkanlage beurteilt werden. Denn die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin der bestehenden Mobilfunksendeanlage nach Anhang 1 Ziffer 65 NISV15 verpflichtet, die Anlagegrenzwerte auch in neuen Gebäuden einzuhalten.